6 Anlass dafür, dem Beschwerdeführer das Schreiben noch vor der Einvernahme zuzustellen, da darin festgehalten wurde, dass er entgegen seinen Behauptungen über keine in der Schweiz anerkannte Immunität verfügt. 4.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht dazu gehalten war, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aufgrund Vorliegens eines Strafausschlussgrundes einzustellen.