4.4 Wenn der Beschwerdeführer moniert, das Schreiben der Schweizer Mission vom 14. November 2024 sei der Verteidigung nicht rechtzeitig zugestellt worden, wodurch eine adäquate Reaktion verhindert worden sei, muss er sich mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenhalten lassen, dass das fragliche Schreiben der zuständigen Staatsanwältin am 15. November 2024, 18:08 Uhr, und damit am Freitag vor der am darauffolgenden Montag, 18. November 2024, geplanten Einvernahme per Mail zugestellt wurde. Das Originalschreiben ging am 19. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein.