Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist (vgl. dazu die am 4. November 2024 eingereichte Kopie seines Reisepasses) und er zum Tatzeitpunkt in der Schweiz Wohnsitz hatte (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 18. März 2024 und den Bericht der Kantonspolizei Bern zur Lenkerermittlung vom 28. Februar 2024). Mit anderen Worten verfügte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht nur über das Bürgerrecht des Gaststaates (aus Sicht der E.________(Staat)), sondern hatte hier auch seinen ständigen Aufenthalt, was ebenfalls nicht für eine diplomatische Immu-