dem eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal unbekannt ist, ob und wie das in Deutschland gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren letztlich abgeschlossen wurde. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist (vgl. dazu die am 4. November 2024 eingereichte Kopie seines Reisepasses) und er zum Tatzeitpunkt in der Schweiz Wohnsitz hatte (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 18. März 2024 und den Bericht der Kantonspolizei Bern zur Lenkerermittlung vom 28. Februar 2024).