Was das Argument der Verteidigung betrifft, wonach es sich beim Dokument der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12. August 2024 um eine Einstellungsverfügung handle, wobei als Einstellungsgrund die diplomatische Immunität des Beschwerdeführers genannte werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht etwa um eine Einstellungsverfügung, sondern einen abschlägigen Gerichtsstandentscheid handelt. Auch wenn daraus hervorgeht, dass die Abgabe des Verfahrens zuständigkeitshalber hätte erfolgen sollen, weil der Beschuldigte diplomatische Immunität «geniesst», kann der Beschwerdeführers aus