Darüber, ob er diese Stellung bereits im Tatzeitpunkt innehatte oder nicht, gibt das Dokument indes keine Auskunft. Was das Argument der Verteidigung betrifft, wonach es sich beim Dokument der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12. August 2024 um eine Einstellungsverfügung handle, wobei als Einstellungsgrund die diplomatische Immunität des Beschwerdeführers genannte werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht etwa um eine Einstellungsverfügung, sondern einen abschlägigen Gerichtsstandentscheid handelt.