O., S. 106). 4.3 Wie erwähnt (E. 3), machte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend, er geniesse in der Schweiz diplomatische Immunität und reichte in einem ersten Schritt Kopien seines E.________ Führerausweis und seines Ausweises als Attaché der Vereinten Nationen ein. Anders als er meint, geben diese Dokumente indes nicht hinreichend Aufschluss über seinen angeblichen Diplomatenstatus. So geht daraus weder hervor, seit wann noch in welcher Funktion er für die ständige Mission der