geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfangsstaats Immunität. Handelt es sich beim diplomatischen Vertreter um einen Angehörigen des Empfangsstaates oder ist er in demselben ständig ansässig, geniesset er lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt (Art. 38 Ziff. 1 WÜD). Die Vorrechte und Immunitäten der administrativen und technischen Missionsangestellten und ihrer Familienangehörigen sind in Art. 37 Abs. 2 WÜD geregelt.