vember 2024 vorladen durfte, handelt es sich bei der Immunität doch um eine allgemeine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung und in der Regel um einen Strafausschliessungsgrund (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 7 zu Art. 352 StPO sowie dort Fn. 12; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 249). 4.2 Gemäss Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD; SR 0.191.01) geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfangsstaats Immunität.