4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, über das Gesuch um Verfahrenseinstellung wegen geltend gemachter diplomatischer Immunität hätte entschieden werden müssen, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet worden seien bzw. die Einvernahme vom 18. November angesetzt worden sei, ist daran zu erinnern, dass ein Antrag auf Verfahrenseinstellung rechtlich nicht durchsetzbar ist (dazu bereits E. 2.2 hiervor). Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob die Staatsanwaltschaft angesichts der geltend gemachten diplomatischen Immunität einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihn nach Einspracheerhebung zur Einvernahme vom 18. No-