4 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, über das Gesuch um Verfahrenseinstellung wegen geltend gemachter diplomatischer Immunität hätte entschieden werden müssen, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet worden seien bzw. die Einvernahme vom 18. November angesetzt worden sei, ist daran zu erinnern, dass ein Antrag auf Verfahrenseinstellung rechtlich nicht durchsetzbar ist (dazu bereits E. 2.2 hiervor).