_ – in der Folge nicht zur Einspracheverhandlung erschienen war (Protokoll vom 18. November 2024), stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. November 2024 fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Einspracheverhandlung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom selben Tag liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer genannte Verfügung zugehen, mit dem Hinweis, dass die Abklärungen bei der Schweizer Mission ergeben hätten, dass er über keine Immunität verfüge und während hängigen Einspracheverfahrens zwei weitere Anzei-