Da der Beschwerdeführer – anders als Rechtsanwalt B.________ – in der Folge nicht zur Einspracheverhandlung erschienen war (Protokoll vom 18. November 2024), stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. November 2024 fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Einspracheverhandlung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.