355 Abs. 2 StPO (wohl gemeint: Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO) ersucht. Am 15. November 2024 übermittelte das EDA der Staatsanwaltschaft vorab per E-Mail das Schreiben der Schweizer Mission vom 14. November 2024 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 19. November 2024), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer weder bei der Schweizer Mission bekannt noch den Vereinigten Nationen als Mitglied der ständigen Mission der E.________(Staat) gemeldet worden sei (dazu sogleich E. 4). Mit Schreiben vom 15. November 2024 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 18. November 2024) nahm Rechtsanwalt B.___