Am 6. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Nachdem ihm am 14. Mai 2024 Akteneinsicht gewährt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 Einsprache. Am 19. Juli 2024 gab er bekannt, dass er beim aktuellen Verfahrensstand auf eine Begründung seiner Einsprache verzichte. Am 29. Juli 2024 wurde beim Eidgenössischen Departement des Äussern (nachfolgend: EDA) um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer eine rechtliche Stellung oder Immunität geniesse, was negativ beantwortet wurde. Nach Rücksprache mit Rechtsanwalt B._____