Gleiches gilt betreffend «Zusatzantrag», wonach der Einvernahmetermin mit einer angemessenen Vorlaufszeit zwecks ordnungsgemässer Vorbereitung der Verteidigung neu anzusetzen sei, sofern das Gesuch auf Einstellung aufgrund diplomatischer Immunität abgelehnt werde. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens ohnehin nur dann Weisungen erteilten kann, wenn sie eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst oder sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung feststellt (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO).