2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Angelegenheit sei mit der Verpflichtung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zuerst über das Gesuch auf Einstellung des Verfahrens vom 8. Oktober 2024 zu entscheiden, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden, stellt sich diese Frage beim vorliegenden Verfahrensausgang (E. 6) nicht. Gleiches gilt betreffend «Zusatzantrag», wonach der Einvernahmetermin mit einer angemessenen Vorlaufszeit zwecks ordnungsgemässer Vorbereitung der Verteidigung neu anzusetzen sei, sofern das Gesuch auf Einstellung aufgrund diplomatischer Immunität abgelehnt werde.