382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Angelegenheit sei mit der Verpflichtung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zuerst über das Gesuch auf Einstellung des Verfahrens vom 8. Oktober 2024 zu entscheiden, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden, stellt sich diese Frage beim vorliegenden Verfahrensausgang (E. 6) nicht.