Am 3. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von 2 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde verlangt wurde.