Nachdem der Beschwerdeführer am 18. November 2024 nicht an der Einvernahme teilgenommen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl BM 24 14571 vom 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem wurden ihm die aufgrund des Nichterscheinens (Säumnis) entstandenen Mehrkosten von CHF 200.00 gestützt auf Art. 417 StPO zur Bezahlung auferlegt. Dagegen erhob Rechtsanwalt B._____