Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Mai 2024 Einsprache. Am 9. September 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 18. November 2024 vorgeladen und auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. November 2024 nicht an der Einvernahme teilgenommen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;