Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 512 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. November 2024 (BM 24 14571) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 24 14571 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Mai 2024 wurde A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz durch Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nen Führerausweises) sowie durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überschrei- ten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00, sowie einer Busse von CHF 20.00 bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Mai 2024 Einsprache. Am 9. September 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 18. November 2024 vor- geladen und auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. November 2024 nicht an der Einvernahme teilgenommen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl BM 24 14571 vom 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem wurden ihm die aufgrund des Nichterscheinens (Säumnis) entstandenen Mehrkosten von CHF 200.00 gestützt auf Art. 417 StPO zur Bezahlung auferlegt. Dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ am 27. November 2024 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2024 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit der festge- stellt wurde, dass die Einsprache von Herrn A.________ als zurückgezogen gilt, sowie die Auferle- gung der Mehrkosten in Höhe von CHF 200.- sind aufzuheben. 2. Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Die Angelegenheit ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Verpflichtung, zunächst über das Gesuch auf Einstellung des Verfahrens vom 8. Oktober 2024 zu entscheiden, bevor wei- tere Verfahrensschritte eingeleitet werden. 3. Verfahrenskosten Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. 4. Parteikosten Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Kosten der Verteidigung, einschliesslich der Kosten für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren, zu übernehmen. Die Höhe der Parteikosten ist durch die Beschwerdekammer festzusetzen. 5. Zusatzantrag Sofern das Gesuch auf Einstellung aufgrund diplomatischer Immunität abgelehnt wird, ist der Ein- vernahmetermin mit einer angemessenen Vorlaufzeit neu anzusetzen, um eine ordnungsgemässe Vorbereitung der Verteidigung zu gewährleisten. Am 3. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von 2 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag, mit der die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde verlangt wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – ein- zutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Angelegenheit sei mit der Verpflichtung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zuerst über das Gesuch auf Einstellung des Verfahrens vom 8. Oktober 2024 zu entscheiden, bevor weitere Verfahrens- schritte eingeleitet werden, stellt sich diese Frage beim vorliegenden Verfahrensaus- gang (E. 6) nicht. Gleiches gilt betreffend «Zusatzantrag», wonach der Einvernah- metermin mit einer angemessenen Vorlaufszeit zwecks ordnungsgemässer Vorbe- reitung der Verteidigung neu anzusetzen sei, sofern das Gesuch auf Einstellung auf- grund diplomatischer Immunität abgelehnt werde. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens ohnehin nur dann Weisungen erteilten kann, wenn sie eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst oder sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung feststellt (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Hinzu kommt schliesslich, dass ein Antrag auf Verfahrenseinstellung von vornherein rechtlich nicht durchsetz- bar ist. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den der Kammer vorliegen- den Akten hervor, dass am 11. Januar 2024 um 21.30 Uhr ein Personenwagen mit dem Kontrollschild C.________ auf der Autobahn A6 Süd zwischen Bern und Thun (Fahrtrichtung Thun) mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 2 km/h er- fasst wurde. Abklärungen der Kantonspolizei Bern ergaben, dass es sich beim Len- ker mutmasslich um den Beschwerdeführer handelt, welcher über keine Fahrberech- tigung verfügt (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2024 inkl. Bei- lagen). Am 6. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Nachdem ihm am 14. Mai 2024 Akteneinsicht gewährt worden war, erhob der Beschwerdefüh- rer am 23. Mai 2024 Einsprache. Am 19. Juli 2024 gab er bekannt, dass er beim aktuellen Verfahrensstand auf eine Begründung seiner Einsprache verzichte. Am 29. Juli 2024 wurde beim Eidgenössischen Departement des Äussern (nachfolgend: EDA) um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer eine rechtliche Stellung oder Immunität geniesse, was negativ beantwortet wurde. Nach Rücksprache mit Rechts- anwalt B.________ wurde der Beschwerdeführer am 9. September 2024 zur Einver- nahme vom 18. November 2024 vorgeladen (dazu sogleich E. 5.2). 3 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 wies Rechtsanwalt B.________ darauf hin, dass sein Mandant als diplomatischer Attaché der E.________ (Staat) bei den Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sei und reichte je eine Kopie des von den Vereinten Nationen ausgestellten Ausweises sowie einen Führerausweis der E.________(Staat) des Beschwerdeführers ein. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren sei angesichts der diplomatischen Immunität des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO (wohl gemeint: Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO) einzu- stellen. Nachdem die weiteren Abklärungen beim EDA ergeben hatten, dass der Be- schwerdeführer nicht bekannt und derzeit keine Legitimationskarte auf diese Perso- nalien ausgestellt sei sowie mitgeteilt worden war, dass allenfalls eine Kopie des Reisepasses oder der Akkreditierung selbst weiteren Aufschluss geben könnten (Te- lefonnotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 14. Oktober 2024), lud die verfahrensleitende Staatsanwältin Rechtsanwalt B.________ am 14. Oktober 2024 bezugnehmend auf sein Schreiben vom 8. Oktober 2024 ein, bis Ende Oktober 2024 eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie weitere Unterlagen (Ar- beitsvertrag, Legitimationskarten, Akkreditierung etc.) betreffend dessen Immunität einzureichen. In der Folge wurden am 4. November 2024 eine Kopie des Reisepas- ses des Beschwerdeführers, ein Schreiben der ständigen Mission der E.________(Staat) vom 4. November 2024 (recte: 4. Oktober 2024) sowie ein Do- kument der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12. August 2024 eingereicht und erneut sinngemäss um Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO (wohl gemeint: Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO) ersucht. Am 15. November 2024 übermittelte das EDA der Staatsanwaltschaft vorab per E-Mail das Schreiben der Schweizer Mission vom 14. November 2024 (eingegangen bei der Staatsanwalt- schaft am 19. November 2024), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdefüh- rer weder bei der Schweizer Mission bekannt noch den Vereinigten Nationen als Mitglied der ständigen Mission der E.________(Staat) gemeldet worden sei (dazu sogleich E. 4). Mit Schreiben vom 15. November 2024 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 18. November 2024) nahm Rechtsanwalt B.________ auf die am 4. November 2024 eingereichten Unterlagen Bezug, gab bekannt, dass er gehofft habe, dass ihm bis spätestens an diesem Tag eine Einstellungsverfügung zugehe, und ersuchte um «Sistierung» des Termins vom 18. November 2024 (dazu sogleich E. 5.3). Da der Beschwerdeführer – anders als Rechtsanwalt B.________ – in der Folge nicht zur Einspracheverhandlung erschienen war (Protokoll vom 18. November 2024), stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. November 2024 fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Einsprachever- handlung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom selben Tag liess die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer genannte Verfügung zugehen, mit dem Hinweis, dass die Abklärungen bei der Schweizer Mission ergeben hätten, dass er über keine Im- munität verfüge und während hängigen Einspracheverfahrens zwei weitere Anzei- gen der Kantonspolizei Bern wegen Fahrens ohne Berechtigung eingegangen seien, wozu dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. November 2024 das rechtliche Gehör hätte gewährt werden sollen. 4 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, über das Gesuch um Verfahrenseinstellung we- gen geltend gemachter diplomatischer Immunität hätte entschieden werden müssen, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet worden seien bzw. die Einvernahme vom 18. November angesetzt worden sei, ist daran zu erinnern, dass ein Antrag auf Verfahrenseinstellung rechtlich nicht durchsetzbar ist (dazu bereits E. 2.2 hiervor). Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob die Staatsanwaltschaft angesichts der gel- tend gemachten diplomatischen Immunität einen Strafbefehl gegen den Beschwer- deführer erlassen und ihn nach Einspracheerhebung zur Einvernahme vom 18. No- vember 2024 vorladen durfte, handelt es sich bei der Immunität doch um eine allge- meine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung und in der Regel um einen Strafausschliessungsgrund (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 7 zu Art. 352 StPO sowie dort Fn. 12; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 249). 4.2 Gemäss Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehun- gen (WÜD; SR 0.191.01) geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfangsstaats Immunität. Handelt es sich beim diplomatischen Vertreter um einen Angehörigen des Empfangsstaates oder ist er in demselben ständig ansässig, geniesset er lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletz- lichkeit, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten ge- währt (Art. 38 Ziff. 1 WÜD). Die Vorrechte und Immunitäten der administrativen und technischen Missionsangestellten und ihrer Familienangehörigen sind in Art. 37 Abs. 2 WÜD geregelt. Sie verfügen während der Dienstzeit im Gaststaat wie Diplo- maten über eine absolute Immunität ratione personae von der Strafgerichtsbarkeit. Mit anderen Worten geniessen Mitglieder des diplomatischen Personals, also Mit- glieder einer Botschaft oder einer ständigen Mission, die diplomatische Aufgaben erfüllen, während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben absolute Immunität von der Gerichtsbarkeit, d.h. sowohl für ihre amtlichen als auch für ihre privaten Handlungen (vgl. http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/privelegien- und-immunitaeten/immunitaet-von-staatenvertretern.html [zuletzt besucht am 28. Juli 2025]; ebenso BALDEGGER, Das Spannungsverhältnis zwischen Staatenim- munität, diplomatischer Immunität und Menschenrechten, 2015, S. 105). Zu berück- sichtigen ist sodann, dass administrativen und technischen Angestellten, die im Gaststaat ihren ständigen Aufenthalt haben oder dessen Bürgerrecht besitzen, Vor- rechte und Immunitäten nur in dem vom Gaststaat zugelassenen Umfang zustehen (Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 WÜD). Die Schweiz gewährt ihnen allerdings keine Immunitäten und Vorrechte (BALDEGGER, a.a.O., S. 106). 4.3 Wie erwähnt (E. 3), machte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend, er geniesse in der Schweiz diplomatische Immunität und reichte in einem ersten Schritt Kopien seines E.________ Führerausweis und seines Ausweises als Attaché der Vereinten Nationen ein. Anders als er meint, geben diese Dokumente indes nicht hinreichend Aufschluss über seinen angeblichen Diplomatenstatus. So geht daraus weder hervor, seit wann noch in welcher Funktion er für die ständige Mission der 5 E.________(Staat) tätig gewesen sein soll. Nachdem auch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim EDA bezüglich des in Frage stehenden Diplomatenstatus kein positives Ergebnis gezeitigt hatten, wurden auf Einladung der Staatsanwalt- schaft vom 14. Oktober 2024 hin am 4. November 2024 Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers, eines Schreibens der ständigen Mission der E.________(Staat) vom 4. November 2024 (recte: 4. Oktober 2024) sowie eines Do- kuments der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12. August 2024 eingereicht. Inso- weit gilt es zu beachten, dass aus dem auf Englisch verfassten Schreiben der stän- digen Mission der E.________(Staat) vom 4. Oktober 2024 zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Mitglied der ständigen E.________ Mission sei bzw. ab dem 4. November 2024 sein werde, er direkt dem Leiter unterstellt sei und für diesen jed- wede Arten von administrativen Funktionen gegenüber jedweden Organisationen ausüben werde. Darüber, ob er diese Stellung bereits im Tatzeitpunkt innehatte oder nicht, gibt das Dokument indes keine Auskunft. Was das Argument der Verteidigung betrifft, wonach es sich beim Dokument der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 12. August 2024 um eine Einstellungsverfügung handle, wobei als Einstellungsgrund die diplomatische Immunität des Beschwerdeführers genannte werde, ist ihr entge- genzuhalten, dass es sich dabei nicht etwa um eine Einstellungsverfügung, sondern einen abschlägigen Gerichtsstandentscheid handelt. Auch wenn daraus hervorgeht, dass die Abgabe des Verfahrens zuständigkeitshalber hätte erfolgen sollen, weil der Beschuldigte diplomatische Immunität «geniesst», kann der Beschwerdeführers aus dem eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal unbekannt ist, ob und wie das in Deutschland gegen den Beschwerdeführer geführte Strafver- fahren letztlich abgeschlossen wurde. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Be- schwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist (vgl. dazu die am 4. November 2024 eingereichte Kopie seines Reisepasses) und er zum Tatzeitpunkt in der Schweiz Wohnsitz hatte (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 18. März 2024 und den Bericht der Kantonspolizei Bern zur Lenkerermittlung vom 28. Februar 2024). Mit anderen Worten verfügte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht nur über das Bürgerrecht des Gaststaates (aus Sicht der E.________(Staat)), sondern hatte hier auch seinen ständigen Aufenthalt, was ebenfalls nicht für eine diplomatische Immu- nität des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht. Wie eingangs ausgeführt (E. 3), wird aus dem Schreiben der Schweizer Mission vom 14. November 2024 schliesslich deutlich, dass der Beschwerdeführer weder bei der Schweizer Mission bekannt noch den Vereinigten Nationen als Mitglied der ständigen Mission der E.________(Staat) gemeldet worden sei. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer moniert, das Schreiben der Schweizer Mission vom 14. November 2024 sei der Verteidigung nicht rechtzeitig zugestellt worden, wodurch eine adäquate Reaktion verhindert worden sei, muss er sich mit der Generalstaats- anwaltschaft entgegenhalten lassen, dass das fragliche Schreiben der zuständigen Staatsanwältin am 15. November 2024, 18:08 Uhr, und damit am Freitag vor der am darauffolgenden Montag, 18. November 2024, geplanten Einvernahme per Mail zu- gestellt wurde. Das Originalschreiben ging am 19. November 2024 bei der Staats- anwaltschaft ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet wäre, beschuldigten Personen umgehend jegli- che Post zuzustellen. Im konkreten Fall bestand insbesondere auch deshalb kein 6 Anlass dafür, dem Beschwerdeführer das Schreiben noch vor der Einvernahme zu- zustellen, da darin festgehalten wurde, dass er entgegen seinen Behauptungen über keine in der Schweiz anerkannte Immunität verfügt. 4.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht dazu gehal- ten war, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aufgrund Vorlie- gens eines Strafausschlussgrundes einzustellen. Der Beschwerdeführer selbst lie- ferte keine ausreichenden Belege für die geltend gemachte (absolute) diplomatische Immunität in der Schweiz. Vielmehr bestanden sowohl vor als auch nach dem Zeit- punkt, als der Beschwerdeführer zur Einvernahme resp. der Einspracheverhandlung vom 18. November 2024 vorgeladen wurde, erhebliche Zweifel bezüglich der angeb- lichen (absoluten) diplomatischen Immunität, so dass es diese gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO weiter abzuklären galt. In diesem Rahmen wäre der Beschwerdeführer denn auch zu seinen Behauptungen betreffend seine angebliche Immunität zu be- fragen gewesen. Zudem hätte ihm zum Schreiben der Schweizer Mission vom 15. November 2024 das rechtliche Gehör gewährt werden können. Dass der Be- schwerdeführer zur Einvernahme resp. der Einspracheverhandlung vom 18. Novem- ber 2024 vorgeladen wurde, ist mithin nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die voran- stehenden Ausführungen kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, die Staatsan- waltschaft habe mit ihrem Vorgehen das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO und/oder das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt. 5. 5.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirk- sam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unent- schuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspra- cherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständ- lichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen wer- den kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2). 7 5.2 Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer am 9. September 2024 nach Rücksprache mit Rechtsanwalt B.________ zur Einvernahme vom 18. November 2024 vorgeladen. Da die Vorladung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, forderte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 auf bekannt zu geben, ob er seinen Klienten über den Einvernahmetermin in- formiert habe, was dieser noch selben Tags bestätigte. Zusätzlich wurde die Vorla- dung dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ am 8. Oktober 2024 noch einmal per A-Post zugestellt. Mit anderen Worten darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte. Da er anwaltlich vertreten war, ist zu erwarten, dass er hinreichend über die Folgen ei- nes unentschuldigten Fernbleibens informiert wurde. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden zu sein oder von den Konsequenzen seines Fernbleibens nicht Kenntnis gehabt zu haben. 5.3 Was die Rüge anbelangt, wonach der Sistierungsantrag vom 15. November 2024 ignoriert worden sei, obwohl das Gesuch auf Einstellung eine Grundsatzfrage des Verfahrens betreffe, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Vorladung vom 9. September 2024 nicht revoziert hat. Kommt hinzu, dass ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen (E. 4) war auch kein Sistierungsgrund nach Art. 314 Abs. 1 Bst. a bis d StPO ersichtlich. Weiter gilt es zu beachten, dass der Sistierungsantrag erst am 15. November 2024 uneingeschrieben der Post überge- ben wurde. Auf eine Zustellung vorab per Fax oder E-Mail oder eine vorgängige mündliche Information der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Entsprechend ging der Antrag erst am 18. November 2024, mithin am Tag der geplanten Einvernahme, bei der Staatsanwaltschaft ein. Gemäss der Telefonnotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin erreichte sie das Schreiben am Vormittag des 18. November 2024, worauf sie Rechtsanwalt B.________ kurz vor 11.30 Uhr im Hinblick auf die Einver- nahme vom Nachmittag unter der Kanzleinummer zu erreichen versuchte. Dabei sei ihr gesagt worden, dass Rechtsanwalt B.________ nicht erreichbar sei und auch nicht zurückrufen könne, er sich aber per E-Mail melden werde. Auf Frage, ob Rechtsanwalt B.________ und der Beschwerdeführer an der Einvernahme am Nachmittag teilnehmen würden, habe sie keine definitive Antwort erhalten. Die in Aussicht gestellte E-Mail findet sich nicht in den Akten. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon die Rede sein, dass die Staats- anwaltschaft den Sistierungsantrag ignoriert hätte. Im Übrigen lagen auch keine Gründe für eine Terminverschiebung gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO vor, solche wur- den auch nicht geltend gemacht. Die Kammer erlaubt sich an dieser Stelle in Erin- nerung zu rufen, dass das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, nach ständi- ger Rechtsprechung und herrschender Lehre insbesondere auch für die beschul- digte Person und ihre Verteidigung gilt (CHRISTOPHER GETH/MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 43 zu Art. 3 StPO). 5.4 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen an der Einver- nahme resp. der Einspracheverhandlung vom 18. November 2024 in Kenntnis der 8 Sachlage auf seine Rechte verzichtet hat. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eingereicht hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BM 24 14571 vom 6. Mai 2024 als zurückgezogen gilt und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10