BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 7.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: