11 Entsprechend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abgeschrieben. 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.