6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Unrecht eingestellt. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Gericht unter den gegebenen Umständen einen Freispruch ausfällen würde. Im Gegenteil bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren fortzusetzen.