Es ist vielmehr anzuzweifeln, dass der Beschuldigte zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers berechtigt war. 5.4.3 Aufgrund der Tatsache, dass es bereits fraglich erscheint, ob der Beschuldigte im Rahmen des von ihm vorgestellten Sachverhalts zu einer Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO berechtigt gewesen wäre (vgl. E. 5.4.2 hiervor), kann offenbleiben, ob seine Handlung darüber hinaus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 200 StPO genügte. Eine diesbezüglich vertiefte Prüfung drängt sich an dieser Stelle nicht auf.