Hätte seines Erachtens wirklich die akute Gefahr eines schweren Sexualdelikts bestanden, hätte er bereits von seiner Wohnung aus die Polizei verständigen können. Es kann demnach nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschuldigte – im Rahmen des sich von ihm vorgestellten Sachverhalts – tatsächlich zu einer Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO berechtigt war. Es ist vielmehr anzuzweifeln, dass der Beschuldigte zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers berechtigt war.