Selbst nach Vorstellung des Beschuldigten lag ein schweres Sexualdelikt zum Zeitpunkt seines Eingreifens fern, womit auch nicht von einer Quasi-Flagranz ausgegangen werden kann. Ansonsten ergeben die Aussagen des Beschuldigten keinen Sinn, wonach er gemeinsam mit den Mädchen das Haus verlassen hatte und zunächst mit dem Beschwerdeführer sprechen wollte (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 94-97). Hätte seines Erachtens wirklich die akute Gefahr eines schweren Sexualdelikts bestanden, hätte er bereits von seiner Wohnung aus die Polizei verständigen können.