Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres annehmen, dass eine akute Gefahr zur Begehung eines schweren Sexualdelikts gegeben ist. Beim Aufeinandertreffen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers bestand offensichtlich keine Gefahr und dem Beschuldigten wäre es zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer nachzugehen und dabei die Polizei zu alarmieren. Selbst nach Vorstellung des Beschuldigten lag ein schweres Sexualdelikt zum Zeitpunkt seines Eingreifens fern, womit auch nicht von einer Quasi-Flagranz ausgegangen werden kann.