In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch lediglich an, er habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer würde den Kindern etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 74-75). Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme konkretisierte er dies dahingehend, er habe befürchtet, seine Tochter könne Opfer eines schweren Sexualdelikts, namentlich einer Vergewaltigung werden (staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2024, Z. 188). Auf diese – retrospektiv präzisierte – Aussage stüt-