Zwar genügt es hinsichtlich der Einordnung der hier angenommenen Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, wenn die Privatperson im Sinne einer «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstellung der sozialen Bedeutung der Anlass zur Festnahme gebenden Tat hat (vgl. E. 4.3.2 hiervor). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch lediglich an, er habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer würde den Kindern etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 74-75).