Der Beschwerdeführer hinterfragt insoweit zu Recht, ob die vom Gesetzestext geforderte Flagranz bzw. Quasi-Flagranz tatsächlich gegeben ist. Zwar genügt es hinsichtlich der Einordnung der hier angenommenen Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, wenn die Privatperson im Sinne einer «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstellung der sozialen Bedeutung der Anlass zur Festnahme gebenden Tat hat (vgl. E. 4.3.2 hiervor).