218 Abs. 1 Bst. a StPO voraus, dass polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden und die festzunehmende Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hinterfragt insoweit zu Recht, ob die vom Gesetzestext geforderte Flagranz bzw. Quasi-Flagranz tatsächlich gegeben ist.