Ob eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB vorliegt, ist somit nach wie vor abzuklären. 5.4.2 Weiter fraglich ist, ob der Beschuldigte – wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorstellte – dazu berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bis zur Ankunft der Polizei festzuhalten: Wie bereits erwähnt, setzt eine Festnahme durch Privatpersonen gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst.