Zu beurteilen ist ebenfalls, ob der (allfällige) Irrtum betreffend das drohende Delikt nicht vermeidbar gewesen wäre. Zum Ereigniszeitpunkt bestand keine konkrete oder unmittelbare Gefahr für die Begehung eines Sexualdelikts (betreffend (Quasi)-Flagranz vgl. E. 5.4.2 hiernach). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte nicht selbst hätte erkennen müssen, dass keine akute Bedrohung vom Beschwerdeführer ausgeht und das gewählte Verhalten – namentlich das Festhalten des Beschwerdeführers – eine übermässige Reaktion darstellte. Ob eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art.