Er habe es erst im Nachhinein mitbekommen. Der Vater des Beschwerdeführers macht umgekehrt geltend, schon rein an der Motorik des Beschwerdeführers, den ungewöhnlichen Bewegungen und insbesondere auch beim Sprechen habe man erkennen müssen, dass offensichtlich eine Beeinträchtigung vorliege. Letztlich kann dies an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Beschuldigte von der geistigen Beeinträchtigung nichts gemerkt haben muss. Zu beurteilen ist ebenfalls, ob der (allfällige) Irrtum betreffend das drohende Delikt nicht vermeidbar gewesen wäre.