Fraglich ist, ob der (allfällige) Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte kannte den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht und war entsprechend unwissend über seine Autismus-Diagnose. Er führte aus, dass er vor Ort nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer geistig beeinträchtigt sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 188-201). Er habe es erst im Nachhinein mitbekommen.