9 StGB bzw. einem Irrtum über die objektive Rechtfertigungsgrundlage (sogenannte Putativrechtfertigung), welcher von Art. 13 StGB erfasst wird (vgl. dazu E. 4.4 hiervor). Den Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Fraglich ist, ob der (allfällige) Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre.