Weiter ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in seinem Vorhaben berechtigt gefühlt haben dürfte. Dies aufgrund der Angaben, dass die Schilderungen seiner Tochter und deren Freundinnen die Annahme in ihm bestärkt hätten, der Beschwerdeführer verfolge die Mädchen, und der Beschuldigte habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer könnte ihnen etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 20-35 und Z. 74-75). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft befand sich der Beschuldigte dabei in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13