Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalls Verletzungen (dazu sogleich E. 6.2.4) zuzog, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 62-63, Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127). Weiter ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in seinem Vorhaben berechtigt gefühlt haben dürfte.