Dabei gelang es dem Beschwerdeführer, seinen Vater anzurufen, worauf sich die Situation beruhigte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 78-80; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 52-60, Z. 140 und Z. 178-179). Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalls Verletzungen (dazu sogleich E. 6.2.4) zuzog, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 62-63, Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127).