In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am Boden festgehalten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 136-140 und 151-152; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 25 und 62). Dabei gelang es dem Beschwerdeführer, seinen Vater anzurufen, worauf sich die Situation beruhigte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 78-80; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 52-60, Z. 140 und Z. 178-179).