So ist aufgrund der teilweise übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers derzeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2023 ansprechen wollte, der Beschwerdeführer sich jedoch sogleich zu entfernen versuchte, worauf der Beschuldigte den Beschwerdeführer körperlich festhielt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 38-46 und Z. 69-70; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 46-52). Da sich der Beschwerdeführer