Ebenso wenig von Belang und nicht zielführend sind die Äusserungen zur Herkunft des Beschuldigten; entsprechende Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers sind für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. 5.4 Entgegen der Vorinstanz und der Generalsstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt: 5.4.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten sind.