13 StGB ist nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich rechtswidrig verhalten hat – oder dazu in der Lage gewesen wäre –, sondern ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Handlung ernsthaft davon ausging, dass ein entsprechendes Verhalten vorlag oder hätte vorliegen können. Jedwede Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers am Tag des Ereignisses sind demnach rechtlich unbeachtlich. Ebenso wenig von Belang und nicht zielführend sind die Äusserungen zur Herkunft des Beschuldigten; entsprechende Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers sind für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich.