8 keinerlei Vorwurf dahingehend erhebt, der Beschwerdeführer habe eine solche Tat begangen oder begehen wollen bzw. können. Für die Anwendung von Art. 13 StGB ist nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich rechtswidrig verhalten hat – oder dazu in der Lage gewesen wäre –, sondern ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Handlung ernsthaft davon ausging, dass ein entsprechendes Verhalten vorlag oder hätte vorliegen können.