Das Wegrennen des Beschwerdeführers stelle keinen stichhaltigen Beweis für das Gegenteil dar. Auch die Vorstellung einer zukünftigen Gefahr reiche nicht aus, um die Festnahme zu rechtfertigen. Schon rein an der Motorik des Beschwerdeführers, den ungewöhnlichen Bewegungen und insbesondere auch beim Sprechen habe man erkennen müssen, dass offensichtlich eine Beeinträchtigung vorliege. Demnach sei der Irrtum – dessen Vorhandensein ohnehin bestritten werde – durchaus vermeidbar gewesen.