Damit sei eine zentrale Voraussetzung für die Festnahme durch Private nicht erfüllt. Zudem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem kein Deliktansatz vorgelegen habe. Die Voraussetzungen für die Flagranz seien somit nicht erfüllt. Auch habe die Dauer zwischen dem Abschluss des Nachstellens bis zum Antreffen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten mindestens 30 Minuten betragen. Demnach sei auch eine Quasi-Flagranz kategorisch auszuschliessen. Das Wegrennen des Beschwerdeführers stelle keinen stichhaltigen Beweis für das Gegenteil dar.