Es habe diesbezüglich mildere Mittel gegeben. So habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht umgehend die Möglichkeit gegeben, seinen Vater anzurufen. Es sei zwar kein explizites Verbot erfolgt, aber auch keine ausdrückliche Zustimmung. Es bestehe ein klares Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise strafbar gewesen sei, könne weder einem Laien noch einem Durchschnittsbürger ersichtlich gewesen sein. Damit sei eine zentrale Voraussetzung für die Festnahme durch Private nicht erfüllt.