Der Vater des Beschwerdeführers verweist darauf, dass der Beschuldigte selbst Zweifel an den Aussagen der Mädchen gehabt und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Aus seiner Sicht sei es unrealistisch, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt ernsthaft mit der Begehung einer Straftat gerechnet habe. Die Annahme eines Irrtums im Sinne von Art. 13 StGB sei ausgeschlossen; vielmehr habe der Beschuldigte die gesamte Situation bewusst in Kauf genommen. Zudem sei die Subsidiarität für die Festnahme nicht gegeben. Es habe diesbezüglich mildere Mittel gegeben.